LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen§ 77

§ 77Übertragener Wirkungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2014
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