§ 77 Übertragener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 141 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…hat die ihr nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt.…