WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
9. Abteilung Vom Magistrat
§ 73h § 73h
Die näheren Bestimmungen zum Stadtrechnungshof werden in einem eigenen Organisationsgesetz getroffen.
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