§ 69 § 69
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist. Über die Aufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit beim Stadtrechnungshof ausüben, entscheidet der Stadtrechnungshofdirektor.
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