(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der ihm in der Geschäftseinteilung (§ 91) vorbehaltenen Aufgaben.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 71 Unternehmungen
…sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt. (3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin…