§ 63 Gelöbnis der Mitglieder
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der allenfalls der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritt dem Bürgermeister oder einem von ihm ermächtigten Vertreter die getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.
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