Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der allenfalls der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritt dem Bürgermeister oder einem von ihm ermächtigten Vertreter die getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 140 Wirksamkeitsbeginn
…Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis…
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