§ 46 Geschäftsordnung des Stadtsenates
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Stadtsenat hat seine Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Sitzungen zu treffen.
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