(1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem das Vertrauen versagt wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 129c Untersuchungsausschüsse des Landtages
…1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten…
§ 59a Untersuchungskommissionen des Gemeinderates
…1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 37) können Untersuchungskommissionen eingesetzt werden. Die Untersuchungskommissionen haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten…