WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
2. Abteilung Vom Gemeinderat
§ 28 Vollzug und Sistierung der Beschlüsse
(1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist er zu vollziehen.
§ 28 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 28 Vollzug und Sistierung der Beschlüsse
…§ 28 (1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen. (2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder…
§ 112g Ergebnis und Kundmachung
…ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. (2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 zu vollziehen.…
§ 93 § 93
…Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates ( § 28 Abs. 3 ), des Stadtsenates ( § 48 ), der Gemeinderatsausschüsse ( § 54 Abs. 4 ) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse ( § 65…
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