§ 27 Beschlußfassung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind.
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidritttelmehrheit anderes beschließt.
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