WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
4. Abschnitt Volksbefragung und Volksabstimmung
2. Abteilung Volksabstimmung
§ 112h § 112h
Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
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