§ 112e § 112e
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.
(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.
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