(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.
(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 112e Volksabstimmung
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird. (2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Ge…