WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
4. Abschnitt Volksbefragung und Volksabstimmung
1. Abteilung Volksbefragung
§ 112d § 112d
Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
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