§ 104d Vom Wirkungsbereich des Wiener Berufungssenates
In Kraft seit 07. Juli 2022
Up-to-date
Sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Wiener Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
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