WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher
§ 103j Wirkungsbereich der Umweltausschüsse
Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;
3. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;
4.Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;
5. Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;
6. Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung, den Winterdienst, die Müll- und Altstoffsammlung sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung.
§ 103j WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103j Wirkungsbereich der Umweltausschüsse
…§ 103j Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben: 1. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume…
§ 103k Mitwirkung
…§ 103k (1) Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. (2) Das entscheidende Organ…
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