§ 103b Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 103b Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes — WStV
Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.
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