§ 103b Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes
In Kraft seit 01. Januar 2018
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WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher
§ 103b Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes
Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.
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