LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher§ 103a

§ 103aVoranschlag des Bezirkes

In Kraft seit 14. Juli 2021
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