§ 103a Voranschlag des Bezirkes — WStV
(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom Finanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September zu erstellen.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung bis spätestens 31. Dezember festzustellen.
§ 103 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103 Verwaltung von Haushaltsmitteln
…Abs. 1 gelten. (3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten: 1. die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103a); 2. die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des Bezirkes (§ 103f); 3. die Genehmigung von Mittelverwendungen, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der…
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