LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane5. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse§ 102

§ 102§ 102

In Kraft seit 01. Januar 2014
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