§ 10 Wahl der Mitglieder
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 10 Wahl der Mitglieder — WStV
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt.
(2) Ihre Zahl beträgt 100.