§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(2) Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten.
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