Art. 7 Artikel 7
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
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