(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
1. Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
2. Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
3. Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils vor der Meldung der Haushaltsergebnisse an die Europäische Kommission, zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
1. die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
2. die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, insbesondere
b) der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Haushaltsziele,
c) der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
d) der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden und
e) der makroökonomischen Entwicklung und Prognosen;
3. die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden;
4. die mittelfristige fiskalische Entwicklung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, einschließlich Strategien zur Begrenzung und Bewältigung von haushaltspolitischen Risiken insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber;
5. die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet und
6. die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Österreichischer Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 3 Artikel 3
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee ( Art. 11 ) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 3 Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 3 Artikel 3
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee ( Art. 11 ) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Art. 3 Artikel 3
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee ( Art. 11 ) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 3 Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 3 Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…
Art. 3 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 3 Artikel 3
…Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen. (3) Das Österreichische Koordinationskomitee ( Art. 11 ) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.…