LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-GesundheitArt. 31

Art. 31Artikel 31Urschrift

In Kraft seit 01. Januar 2024
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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