Art. 31 Artikel 31Urschrift — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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