LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028Art. 15

Art. 15Inkrafttreten

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2024

1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und

2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,

so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2025 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

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