Art. 3 Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ — Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Rückverweise
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, BGBl. I Nr. 143/2022, veranlasst keine Prüfung des in Art. 2 genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien.
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