Art. 2 Gegenstand der Vereinbarung — Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Der Bund und das Land Wien kommen überein, die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ zu regeln.
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Art. 2 Gegenstand der Vereinbarung — Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung | GesetzeFinden.at