LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-BahnArt. 14

Art. 14Urschrift und beglaubigte Abschrift

In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.

Anlage: Streckenplan U2xU5

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