Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise