LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wirdArt. 4

Art. 4Ergänzung des Anwendungsbereichs derGrundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG

In Kraft seit 01. Dezember 2022
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