Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind
und
2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
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