(1) Die Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit.
(3) Die Bestimmungen der Änderungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Art. 5 bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden.
(5) Die Urschrift der Änderungsvereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung zu übermitteln.
(6) Der Depositar hat die Änderungsvereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Alle die Änderungsvereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise