(1) Die Länder bekennen sich zu harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften in allen öffentlichen Haushalten. Für Bund, Länder und Gemeinden gilt gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt, dass die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten sind. Dabei sind die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der nachhaltig geordneten Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung in Umsetzung des Abs. 1 entsprechend den nachstehenden Regelungen gemäß Art. 2 – soweit sie die Länderhaushalte betreffen – erfolgen sollen, wobei die Anlagen einen integrierenden Teil der Vereinbarung bilden.
(3) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen.
(4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(6) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich nach Klärung des Umfanges der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 16 Abs. 1 F-VG diese Vereinbarung im erforderlichen Ausmaß anpassen, soweit eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen abweichende Regelungen über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorsieht.
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