(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP - im Folgenden als GIP bezeichnet - als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.
(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ - im Folgenden als Verein bezeichnet - trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen:
1. der dauerhafte Betrieb der GIP,
2. die Weiterentwicklung der GIP,
3. die Weitergabe der GIP-Daten namens der Vertragsparteien an Dritte.
(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten - sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen - ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.
(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.
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