LandesrechtWienKundmachungenVereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

In Kraft seit 03. April 2015
Up-to-date

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Art. 1

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

12 749 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016 ab 1.1.2017
Burgenland 257 660,58 Euro 384 239,12 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro 883 612,55 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro 2 147 975,16 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro 1 965 172,64 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro 818 798,96 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro 1 760 399,05 Euro
Tirol 699 628,86 Euro 1 043 329,09 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro 515 580,57 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro 3 230 323,32 Euro

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Art. 2

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Art. 3

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Art. 4

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel 5

Mitteilungen

Art. 5

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

Artikel 6

Urschrift

Art. 6

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.