(1) Die Beauftragung des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß Art. 39 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung zu erfolgen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften längstens innerhalb eines Jahres nach Herausgabe aller sechs Richtlinien zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, solange keine Verpflichtung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien (Art. 39 Abs. 3 bis 5) besteht, die Richtlinien für verbindlich zu erklären oder sonstige nähere Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrecht zu erhalten oder neu zu erlassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise