Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.
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