(1) Die Vertragsparteien beauftragen das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), je eine Richtlinie für die bautechnischen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3 bis 36 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Vor Beschlussfassung der Richtlinien sind die Landesregierungen, der Bund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, die Österreichische Ärztekammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der österreichische Städtebund und der österreichische Gemeindebund anzuhören. Die Richtlinien sind durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des Österreichischen Institutes für Bautechnik herauszugeben und von diesem im Internet zugänglich zu machen.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den Richtlinien gemäß Abs. 1 auch Muster für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen; dabei sind die Erfordernisse der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union zu beachten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Richtlinien gemäß Abs. 1 innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Zustimmungen aller Landesregierungen für verbindlich zu erklären.
(4) Von verbindlich erklärten Richtlinien gemäß Abs. 3 kann abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Für Änderungen der Richtlinien gelten Abs. 1 bis 4 sowie Art. 41 Abs. 2 sinngemäß.
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