LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer VorschriftenArt. 34

Art. 34

In Kraft seit 15. August 2025
Up-to-date

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 erforderlich ist.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden