Art. 34 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften
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Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 erforderlich ist.
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