(1) Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
(2) Die Befugnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu treffen, bleibt unberührt, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
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