Im Sinne dieser Vereinbarung ist
1. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist ( zB Wohn- und Schlafraum, Arbeitsraum, Unterrichtsraum)
2. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
3. Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
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