(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke zu vereinheitlichen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine näheren oder abweichenden Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrechtzuerhalten oder neu zu erlassen. Dies gilt nicht, soweit die Vereinbarung ausdrücklich Ausnahmen zulässt.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für bautechnische Anforderungen, nicht aber für andere Anforderungen an Bauwerke, wie zB
1. Anforderungen des Ortsbildschutzes,
2. Anforderungen der Raumplanung,
3. Anforderungen einzuhaltender Abstände, soweit diese nicht brandschutztechnisch bedingt sind,
4. Anforderungen der Erschließung von Baugrundstücken oder
5. Verpflichtungen zur Grundabtretung.
(4) Die Vereinbarung gilt nicht für Anforderungen an Bauwerke unter anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-, Kindergarten-, Heim- oder Tierschutzrechts.
(5) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
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