(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.
1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.
3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.
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