(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit dem Monatsersten des darauffolgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
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