Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Überwachung des ruhenden Verkehrs:
Überwachung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
2. Überwachung der Kurzparkzonen:
Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates auf Basis des Parkometergesetzes 2006 angeordneten Kontrollmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)
3. Parkraumüberwachung:
Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen
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