LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 11. Oktober 2006
Up-to-date

1. Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder“ (IKL) ein.

2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.

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