Art. 1 — Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
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1. Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder“ (IKL) ein.
2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.
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