(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 1, Fragestunden, Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 39a Abs. 1 behandelt werden, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 39b Abs. 1 behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
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