Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (§ 7 Abs. 2) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des § 8 gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit.
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