(1) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen.
(2) Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.
(3) Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(3a) Die Sitzungen auf Verlangen beginnen grundsätzlich um 9.00 Uhr, jedoch nicht später als um 12.00 Uhr. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Pro Kalendertag dürfen höchstens zwei Sitzungen auf Verlangen stattfinden. Jenes Verlangen, das zuerst eingebracht wurde, hat Vorrang bei der zeitlichen Reihung.
(3b) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen findet keine Fragestunde, keine Aktuelle Stunde und keine dringliche Initiative statt. Eine Mitteilung findet nur aus dringenden Gründen statt, wenn sie der Präsident nach Anhörung in der Präsidialkonferenz zulässt.
(4) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen im Sinne des Abs. 1 dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.
(5) Zum Verlangen im Sinne des Abs.1 ist die Einbringung von Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. § 27 Abs. 4 ist anzuwenden.
(6) Die Redezeit für die Begründung des Verlangens beträgt 10 Minuten. Die Redezeit in der ersten Runde nach der Begründung des Verlangens beträgt 20 Minuten pro Redner, wobei die Abgeordneten oder der Klub, die bzw. der das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Die Reihenfolge der weiteren Redner in der ersten Runde bestimmt sich – mit Ausnahme der Fraktion, die den Erstredner gestellt hat – nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2). Erfolgt die Begründung und die Erstrede durch dieselbe Person, beträgt deren Gesamtredezeit 30 Minuten. Bei Wortmeldungen nach der ersten Runde beträgt die Redezeit pro Redner 15 Minuten. Die Reihenfolge der Redner nach der ersten Runde bestimmt sich nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2).
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