(1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung der Sitzung, so ist der Präsident berechtigt, die Sitzung abzusagen.
(4) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(5) Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, jede Änderung der im Abs. 4 genannten Zustelladresse dem Präsidenten unverzüglich bekannt zu geben.
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