§ 6 Sitzungsprotokolle — Geschäftsordnung des Landtages für Wien
(1) Über jede Sitzung des Landtages ist von der Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des Landtages und der Landesregierung aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind während der Auflagefrist dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat die Mitteilungen des Präsidenten, den vollen Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufes, die aufgerufenen mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern der Landesregierung sowie alle Beschlüsse zu enthalten. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, welche wahlwerbende Partei für oder gegen einen Antrag gestimmt hat. Soweit innerhalb einer wahlwerbenden Partei kein einheitliches Abstimmungsverhalten vorliegt, ist auch das unterschiedliche Abstimmungsverhalten innerhalb der jeweiligen wahlwerbenden Partei zu protokollieren.
(5) Das Protokoll wird nach der Genehmigung mit der Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zugesendet. Das Original wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt- und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.
(6) Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Landtages wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Verschriftlichung des Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die öffentlichen Sitzungen ist den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zuzusenden und im Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Das wörtliche Protokoll über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtages wird nicht veröffentlicht. Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung ist aber die Einsicht zu gewähren.
(7) Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Reinschrift des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung veranlasst.
Rückverweise
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…
Fiakergesetz
§ 4 Unternehmerbewilligung
…180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei ( § 222 StGB ), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister ( § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 ) unterliegt; b) der rechtskräftige Entzug der Unternehmerbewilligung gemäß § 7 Abs 3; c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen…