(1) Die vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
(2) Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.
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